Buchen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Wiesbaden Congress & Marketing GmbH


Vermittlung

1. VERMITTLUNGSGEGENSTAND Die Wiesbaden Congress & Marketing GmbH, nachfolgend WICM genannt, vermittelt in fremden Namen Übernachtungsmöglichkeiten. Die nachfolgenden Vermittlungsleistungen finden ausschließlich Anwendung auf die Vermittlung von Übernachtungen.

2. VERTRAGSSCHLUSS Die WICM ist nur als Vermittler tätig. Ein Vertrag kommt somit ausschließlich zwischen dem Leistungsträger (z. B. Hotel, Pension) und dem Kunden / Gast zustande. Er erbringt seine Vermittlungsleistung im Namen der beteiligten Leistungsträger und ist damit nicht Veranstalter im Sinne des § 651a ff BGB.

3. ÜBERNACHTUNGSLEISTUNGEN

3.1 Buchung
Die WICM bietet im Namen der Leistungsträger über ihr Reservierungssystem Zimmer an. Die WIMA prüft, ob das Zimmer bestellt und zugesagt ist oder falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Beherbergungsunternehmer (Hotelier) ist verpflichtet, das/die reservierte(n) Zimmer für den gebuchten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu gewähren. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten Zimmerpreis für die Vertragsdauer zu entrichten. Vor Antritt der Reise sind die Buchungsunterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den zur Vermittlung angegebenen Daten zu überprüfen. Eine offensichtliche Abweichung muss der WICM unverzüglich mitgeteilt werden.

3.2 Bezahlung
Der Kunde zahlt das Entgelt für das/die von ihm gebuchte(n) Zimmer im gebuchten Beherbergungs­betrieb.

3.3 Anreise nach 18.00 Uhr
Die gebuchten Zimmer werden vom Beherbergungsbetrieb am Anreisetag bis 18.00 Uhr freigehalten. Der Kunde ist verpflichtet, den Beherbergungsbetrieb zu verständigen, wenn die Anreise voraussichtlich nach 18.00 Uhr erfolgen wird. Im Falle von garantierten Buchungen (Angabe einer Kreditkarten-Nummer) werden die gebuchten Zimmer auch über 18.00 Uhr hinaus bis zur Anreise des Gastes freigehalten.

3.4 Umbuchung / Stornierung
Änderungen der Reservierung der Unterkunft oder der Person des Reisenden gelten als Umbuchungen, die gegen eine Gebühr von bis zu 15,00 Euro vorgenommen werden können. Umbuchungen, die zu einer verkürzten Aufenthaltsdauer führen, gelten als Stornierung. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Beherbergungsunternehmen ersparten Aufwendungen. Der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Es bleibt dem Beherbergungsbetrieb unbenommen, bei einer Buchung über mehrere Nächte weitergehenden Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Gast zu verlangen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die durch die Stornierung freigewordenen Zimmer nicht anderweitig weiter vermittelt werden konnten.

4. HAFTUNG
Die WICM haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wir haften nicht für Reisemängel, die auf Umständen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben. Ausgeschlossen ist die Haftung für Bearbeitungsfehler, technische Mängel oder Ausfälle, die hinter der Schnittstelle des Reisebüros bzw. des Leistungsträgers entstehen. Die WIMA haftet nicht bei Störungen infolge höherer Gewalt oder Streiks oder bei Übermittlungsstörungen im Kommunikationsnetz.

5. ANMELDUNG VON ANSPRÜCHEN
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen sind unverzüglich und ausschließlich an den jeweiligen Beherbergungsbetrieb zu richten. Die Ansprüche verjähren sechs Monate ab vertraglichem Reisebeginn.

6. ALLGEMEINES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vermittlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vermittlungsbedingungen zur Folge. Alle Angaben entsprechen dem Stand der Druck­legung (Dezember 2010). Alle Daten beruhen auf Eigenangaben der Beherbergungsbetriebe. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit kann soweit zulässig, keine Haftung übernommen werden. Die Anzahl der Beherbergungsbetriebe kann sich ständig ändern. Alle Preise unter Vorbehalt!

Gerichtsstand ist Wiesbaden

Pauschalangebote

1. ANMELDUNG, ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES, VERPFLICHTUNGEN DES REISENDEN

1.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der WICM und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von WIMA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von der WIMA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen der WICM hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der WIMA herausgegeben werden, sind für die WICM und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht der WIMA gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von WICM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von WICM vor, an das WICM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit WICM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung erklärt. Dies kann außer durch ausdrückliche Erklärung auch schlüssig durch Anzahlung, Restzahlung oder durch den Antritt der Reise geschehen.
e) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Für die Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende WICM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch WICM zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird WICM dem Reisenden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3 WICM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. LEISTUNGEN
Die Leistungsverpflichtung der WICM ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebotes und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

3. ZAHLUNG DES REISEPREISES

3.1 WICM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines der Reisepreis 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern in der Buchungsbestätigung / Rechnung keine andere Vereinbarung getroffen ist. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Für vermittelte Eintrittskarten die mit Vertragsschluss durch den Reisenden bestellt wurden ist der gesamte Kartenpreis sofort fällig.

3.2 Abweichend von den Regelungen in Ziffer 3.1 entfällt die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 3.1 vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.

3.3 Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl WICM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist WICM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 zu belasten.

4. RÜCKTRITT DES REISENDEN / UMBUCHUNG

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber WICM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der WICM.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 WICM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Vom 27. bis zum zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
b) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
c) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
d) ab dem 02. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises.

4.4 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4.5 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, WICM nachzuweisen, dass WICM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.

4.6 WICM behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit WICM nachweist, dass WICM wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist WIMA verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.7 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

4.9 Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die WICM, ohne dass ein Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Person erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil WICM keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EG-BGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.

4.10 Eventuell durch die WICM bestellte und gekaufte Eintrittskarten können nicht zurückgenommen werden, da die Vertragspartner der WICM eine Rücknahme der Karten ausschließen. Die WIMA berechnet den entsprechenden Aufwand wie vereinbart. Soweit es sich bei dem Reisenden nicht um eine natürliche Person handelt, die den Vertrag außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt (Verbraucher), trägt der Kunde das Versandrisiko für eventuell versendete Karten.

5. OBLIEGENHEITEN DES REISENDEN

5.1 Reiseunterlagen: Der Kunde hat WICM oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von WIMA mitgeteilten Frist erhält.

5.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit WICM infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von WICM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von WICM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an WICM unter der mitgeteilten Kontaktstelle von WICM zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von WICM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von WICM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 5.3 Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er WICM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von WICM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

6. ABSAGEVORBEHALT BEI MINDESTTEILNEHMERZAHL

6.1 Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann WICM bis spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

6.2 In diesem Fall kann der Kunde die Teilnahme an einer anderen von WICM ausgeschriebenen Reise verlangen, sofern WICM in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen. Dieses Recht muss unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch die WICM der WICM gegenüber geltend gemacht werden.

6.3 Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.

7. KÜNDIGUNG WEGEN BESONDERER UMSTÄNDE

7.1 Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch WICM bei vor dem 1.7.2018 geschlossenen Reiseverträgen den Reisevertrag kündigen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei einer solchen Kündigung ergeben sich aus den bis einschließlich 30.6.2018 geltenden gesetzlichen Vorschriften.

7.2 WICM kann aus ansonsten gegebenem wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Reisenden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann.

7.3 Die Kündigung des Reisevertrages durch WICM kann auch durch die Reiseleitung und/ oder örtliche Vertretung ausgesprochen werden; diese sind insoweit von WICM bevollmächtigt.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1 Die vertragliche Haftung der WICM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

8.2 WICM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von WIMA sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.3 WICM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von WIMA ursächlich geworden ist.

8.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise der WICM sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale nach Ziff. 7.2 lediglich vermittelt werden, haftet die WICM nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Die Haftung aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die WICM nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

9. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

9.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der WICM zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.

9.2 Die WICM wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, bei den Leistungsträgern um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückzahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die WICM zurückerstattet worden sind.

10. VERJÄHRUNG

10.1 Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen nach §§ 651 c bis 651 f BGB, verjähren in zwei Jahren.

10.2 Die Verjährung nach Ziffer 10.1 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

11. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

11.1 Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der WICM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die WIMA ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.

11.2 Für Klagen der WICM gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der WICM vereinbart.

11.3 WICM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass WICM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für WICM verpflichtend würde, informiert WIMA die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. WICM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Gültig für alle Buchung ab 01.07.2018

Vermittlungs- und Vertragsbedingungen für Gästeführungen

Sehr geehrte Gäste,

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln

  • zum einen das Rechtsverhältnis zwischen der Wiesbaden Marketing GmbH, Postfach 6050, 65050 Wiesbaden – nachfolgend "WICM" abgekürzt - und Ihnen, nachstehend "der Gast", bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlung der angebotenen Führungen,
  • andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der WICM vermittelten Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrags, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und dem Gästeführer zustande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.

1. STELLUNG DER WICM

1.1. Die WICM ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.

1.2. Die WICM haftet daher nicht für Leistungen, Personenoder Sachschäden im Zusammenhang mit der Führung. Eine etwaige Haftung der WIMA aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.

2. STELLUNG DES GÄSTEFÜHRERS, anzuwendende Rechtsvorschriften

2.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

2.2. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der WICM ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

3. VERTRAGSSCHLUSS, STELLUNG EINES GRUPPENAUFTRAGGEBERS

3.1. Mit seiner Buchung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die WICM als Vermittler, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.

3.2. Im Falle einer elektronischen Buchung bestätigt die WICM dem Gast bzw. dem Auftraggeber unverzüglich auf elektronischem Wege den Eingang seiner Buchung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages mit einem Gästeführer.

3.3. Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Bestätigung zustande, welche die WICM als Vermittler des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die WICM, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast bzw. dem Auftraggeber jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.

3.4. Bei Buchungen durch Reisebüros, Reiseveranstalter, Agenturen, Firmen, Vereine, Volkshochschulen, Schulen, Schulklassen oder andere Gruppen ist alleiniger Auftraggeber und damit Vertragspartner der WICM im Rahmen des Vermittlungsvertrages und des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages die jeweilige Institution, soweit sie nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich lediglich als Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt.

3.5. Ist die buchende Institution als alleiniger Auftraggeber anzusehen, so ist sie zur Zahlung der Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten verpflichtet. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber die Buchung lediglich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

4. LEISTUNGEN, ERSETZUNGS- BZW. ÄNDERUNGSVORBEHALT

4.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

4.2. Bei Stadtführungen, die ausschließlich oder teilweise zu Fuß stattfinden, beträgt die maximale Teilnehmerzahl pro Gästeführer 25 Personen.

4.3. Auskünfte und Zusicherungen Dritter - insbesondere von Reisebüros, Beherbergungsbetrieben, Beförderungsunternehmen - zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit der WICM und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für die WIMA und den Gästeführer nicht verbindlich.

4.4. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der WICM.

4.5. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.

4.6. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der WICM als Vermittlerin des Gästeführers oder dem Gästeführer selbst. Diese sollte bei Änderungen bis 2 Arbeitstagen vor Führungsbeginn aus Beweisgründen in schriftlicher Form getroffen werden.

4.7. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung sind gestattet, soweit sie nach Vertragsschluss infolge von Umständen notwendig werden, die weder vom Gästeführer noch von der WICM treuwidrig herbeigeführt wurden, keine erhebliche Änderung darstellen und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung.

4.8. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

5. PREISE UND ZAHLUNG

5.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein. Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

5.2. Verpflegungskosten, Beförderungskosten für öffentliche oder private Verkehrsmittel, Eintrittsgelder, Kurtaxe, Fremdenverkehrsabgaben, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer und Kosten von Führungen innerhalb der im Rahmen der Gästeführung besuchten Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Leistungen der Gästeführung aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind. Sie sind bar zu bezahlen.

5.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist - insbesondere im Hinblick auf eine Anzahlung oder eine nachträgliche Zahlung gegen Rechnungsstellung - ist die vereinbarte Vergütung nach Beendigung der Gästeführung in bar zahlungsfällig. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese von der WIMA ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit der WICM gültig.

5.4. Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes bzw. des Auftraggebers (bei Gruppen bzw. Institutionen) begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.

6. NICHINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN

6.1. Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber (bei Gruppen bzw. Institutionen) die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Gästeführer oder der WICM zu vertreten ist und obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne das ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht.
b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

7. RÜCKTRITT DURCH DEN GAST BZW. DEN AUFTRAGGEBER

7.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber kann bis fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin von dem Auftrag kostenfrei zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist möglich per Telefon, Fax oder E-Mail während der Geschäftszeiten der WICM (Tel. 0611 / 17 29 703, Fax 0611 / 17 29 799; Montag bis Freitag durchgehend 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr.

7.2. Im Falle eines späteren Rücktritts bis ein Tag vor der Veranstaltung sind 50% des Rechnungsbetrages fällig, am Veranstaltungstag wird das vereinbarte Honorar in voller Höhe zahlungsfällig. Die Regelung in Ziff. 6.2. gilt entsprechend.

8. Haftung des Gästeführers und der WICM

8.1. Für die Haftung der WICM wird auf Ziffer 1.2 dieser Bedingungen verwiesen.

8.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht vom Gästeführer bzw. einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Gästeführers vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

8.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war.

9. VERSICHERUNGEN

9.1. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers (bei Gruppen bzw. Institutionen) nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

9.2. Dem Gast bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

10. FÜHRUNGSZEITEN, OBLIEGENHEITEN DES GASTES

10.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber (bei Gruppen bzw. Institutionen) ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann.

10.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 60 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung.

10.3. Bei verspätetem Beginn der Führung wird das Honorar des Gästeführers ab dem vereinbarten Führungsbeginn zu den vereinbarten oder allgemein geltenden Honorarsätzen berechnet, soweit die Verspätung nicht vom Gästeführer zu vertreten ist.

10.4. Der Gast bzw. der Auftraggeber (bei Gruppen bzw. Institutionen) ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen unverzüglich dem Gästeführer gegenüber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebende Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

10.5. Zu einem Rücktritt von der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Auftraggeber (bei Gruppen bzw. Institutionen) nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Rücktritts bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Ziff. 6.2 gilt entsprechend.

10.6. Stadtrundfahrten können nur in Omnibussen mit funktionierendem Mikrofon und Reiseleiter-Sitzplatz durchgeführt werden. Andernfalls ist der Gästeführer berechtigt, den Auftrag bei Fortbestand seines Vergütungsanspruchs (Ziff. 6.2 gilt entsprechend) abzulehnen.

11. VERJÄHRUNG

11.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers (bei Gruppen bzw. Institutionen) gegenüber dem Gästeführer oder der WICM aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers, der WICM oder einer deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers, der WICM oder eines deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach den Ziffern 11.1. und 11.2. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast bzw. Auftraggeber von den Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gästeführer bzw. der WICM als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen müsste.

11.4. Schweben zwischen dem Gast bzw. Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. der WICM Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast bzw. Auftraggeber oder der Gästeführer bzw. die WICM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. GERICHTSSTAND

12.1. Der Gast bzw. der Auftraggeber kann Klagen gegen den Gästeführer bzw. gegen die WICM an deren allgemeinem Gerichtsstand erheben. Dies ist für die WIMA der Geschäftssitz der WICM in Wiesbaden.

12.2. Für Klagen des Gästeführers bzw. der WICM gegen den Gast bzw. den Auftraggeber ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand des Gastes bzw. des Auftraggebers maßgeblich. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer vereinbart ist, ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand für Klagen gegen den Gast bzw. Auftraggeber der Ort der Führung. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Gast bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers bzw. der WIMA deren Wohn- bzw. Geschäftssitz.

Erläuterungen und Hinweise